AGB

I. Geltungsbereich

(1) Für alle Geschäfte mit dem Besteller / Mieter gelten unsere nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäfte;
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen des Bestellers / Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers Mieters den Vertrag
vorbehaltlos durchführen.

II. Änderungen und Ergänzungen

(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller / Mieter getroffen werden,
sind, ggf. in einem Änderungsvertrag, schriftlich niederzulegen.

(2) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht bevollmächtigt, mündliche Abreden
zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ebenso sind technische
Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen
Informationen zunächst unverbindlich.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für alle seit Aufnahme der
Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen in Bezug auf unsere Ware
oder sonstige Leistung. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller / Mieter
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können
wir dieses innerhalb von 12 Werktagen annehmen.

(4) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen durch uns,
durch den Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) werden nur
Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich
Bezug darauf genommen wird.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro „ab Werk" ausschließlich Verpackung,
Transport, Versicherung und Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Ändern sich nach Vertragsschluss die unserer Kalkulation zugrunde
liegenden Material-, Betriebsstoff-, Lohn- oder Gehaltskosten, so bleibt eine
entsprechende Preisberichtigung vorbehalten.

(3) Soweit keine ausdrücklich anderweitige Vereinbarung getroffen ist, berechnen
wir zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen.

(4) Unsere Rechnungen sind bei Bestellung von Vakuummontagesystemen innerhalb
von 14 Tagen sonst innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum in bar oder per
Überweisung zahlbar. Zahlungen gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns
der Betrag frei zur Verfügung steht.

(5) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.

(6) Der Abzug eines Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(7) Der Besteller / Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht
nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

V. Leistung und Mitwirkungspflichten

(1) Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen,
die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers
beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen unwesentlich oder sonst
für den Besteller zumutbar sind.

(2) Sind Teilleistungen für den Besteller / Mieter zumutbar und bleiben sie letztlich ohne
Einfluss auf den vorgesehenen Leistungsumfang und die vorgesehene
Leistungsfrist, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

(3) Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Lieferzusage, jedoch in keinem
Fall vor der Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie
der Genehmigung unserer Ausführungsunterlagen durch den Besteller / Mieter oder vor
dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Gefahrenübergang gem. Abschnitt VII. erfolgt ist.

(5) Lieferungen auf Abruf müssen spätestens zwei Wochen vor dem
gewünschten Termin abgerufen werden. Maßgebend ist jedoch unsere
Terminbestätigung. Falls nicht abgerufen oder eingeteilt wird, sind wir nach
fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen selbst
einzuteilen und zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

(6) Die Angabe von Leistungsfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt
vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer
Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer
früheren Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen
zurückzuhalten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der Besteller
keine Rechte herleiten.

(7) Werden wir selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei
zuverlässigen Lieferanten ausreichende Bestellungen aufgegeben haben, werden
wir von unserer Leistungspflicht frei und können unmittelbar vom Vertrag zurücktreten.

(8) Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch
durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir
berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach
einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen,
so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können Aufwendungsersatz
in Höhe von 5 % des Auftragsvolumens verlangen. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller ist der
Nachweis gestattet, ein Aufwand bzw. Schaden sei überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich geringer als die Pauschale.

(9) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug
oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu
vertreten oder gewünscht, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche
berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von monatlich 0,5 % des
Rechnungsbetrages seit Anzeige der Versandbereitschaft zu verlangen,
unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern.
Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. Nach dem fruchtlosen
Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über die Ware
zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

VI. Verzögerung der Leistung/Leistungsstörung

(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht zu vertretender,
vorübergehender Leistungshindernisse (z. B. unzureichende Selbstbelieferung,
höhere Gewalt, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Verkehrsstörung)
bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich
angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend
unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf
der vereinbarten Leistungsfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag
schriftlich zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht
verschuldeter Überschreitung der Leistungsfrist sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die benannten
Leistungshindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

(2) Im Falle des Verzuges ist die Verzugsentschädigung des Bestellers auf
maximal 5 % des Leistungswertes begrenzt. Der Besteller kann uns ferner
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage
betragen muss. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, schriftlich
vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf 50 %
des eingetretenen Schadens begrenzt; berücksichtigt wird hierbei jedoch
ausschließlich der vertragstypische vorhersehbare Schaden. Die vorstehenden
Regelungen gelten entsprechend, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken.

(3) Ansprüche des Bestellers wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht und
wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss sind auf 50 % des
eingetretenen Schadens bzw. Aufwandes begrenzt; berücksichtigt wird hierbei
jedoch ausschließlich der vertragstypische vorhersehbare Schaden bzw.
Aufwand. Entsprechendes gilt, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 greift die gesetzliche Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für sonstige Schäden,
falls die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
begrenzt, falls die Pflichtverletzung die Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht darstellt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für eine
Pflichtverletzung durch unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VII. Gefahrübergang, Versand und Entgegennahme

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
„ab Werk" vereinbart. Daher trägt der Besteller insbesondere die Gefahr der
Verladung auf das abholende Beförderungsmittel und der Versendung der
Lieferung; falls die Abnahme unterbleibt, von dem für die Abnahme
vereinbarten Zeitpunkt an oder von dem Ablauf einer für den Abruf
vereinbarten Frist, sofern die Lieferung dem Besteller zugeordnet wurde.
Dies gilt auch, wenn wir ausnahmsweise die Kosten der Versendung
übernehmen sollten. Dem für die Abnahme vereinbarten Zeitpunkt steht
der dem Besteller angezeigte Zeitpunkt der Versandbereitschaft gleich.

(2) Außer in den in Abs. 1 genannten Fällen geht die Gefahr von dem
Zeitpunkt der Lieferung gem. Abschnitt V. Abs. 5 auf den Besteller über.

(3) Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf
Gefahr des Bestellers.

(4) Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten
gegen die von ihm schriftlich benannten Risiken versichern.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt uns die Wahl des
Transportmittels und Transportweges überlassen, ohne dafür verantwortlich
zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.

(6) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich entgegenzunehmen.
Gelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X. entgegenzunehmen.

(7) Die Ware wird unverpackt geliefert. Evtl. Verpackungen, die bei Bahn-
oder Spediteurtransport notwendig sind, werden in Rechnung gestellt.

VIII. Rohstoffe und Herstellung

Sofern keine ausdrücklich anderweitige Vereinbarung getroffen ist, gelten
die DIN-Normen mit den mittleren Toleranzen oder, soweit diese nicht
vorhanden sind, die handelsübliche Qualität. Für die Herstellung gelten
die Normalbedingungen nach DIN.

IX. Verwendungsrisiko

Der Lieferer haftet nicht, wenn der Besteller bei den für eine vollständige und
richtige Ausführung von Vorschlägen und Beratungen notwendigen Angaben
unvollständige oder unrichtige Auskünfte insbesondere zu Farben, Materialien,
Toleranzen, Oberflächengestaltungen, Verankerungsgründen, Lasten,
Abmessungen, benötigten Tragfähigkeiten, Aufstellflächen, Verkehrswegen
etc. erteilt und deswegen der Liefergegenstand vom Besteller nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann.

X. Mängelhaftung

(1) Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist, wobei zudem erforderlich ist:

(a) die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen;

(b) erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 8 Tagen seit Ablieferung angezeigt werden. Verdeckte Mängel
sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(2) Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem
vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten.

(3) Nicht von unserer Mängelhaftung umfasst sind Mängel, die auf
unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Bedienung bzw. Wartung,
übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Veränderung unserer Produkte,
auf der Verwendung ungeeigneter Teile bzw. Betriebsmittel o. ä. beruhen.
Gleiches gilt für normalen Verbrauch bzw. Verschleiß. Es ist Sache
des Bestellers, die Mangelhaftigkeit des Produkts bei Gefahrübergang
darzutun und ggf. zu beweisen.

(4) Haftet der Ware bei Gefahrübergang ein Mangel an, sind wir zunächst
nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt
nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir tragen die
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich die Aufwendungen
nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen
Ort, als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Besteller hat dem Lieferer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.

(5) Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist der Besteller unter den gesetzlichen
Voraussetzungen sowie den zusätzlichen Voraussetzungen des nachfolgenden
Satzes 2 berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Die Fristsetzung
sowie die Ausübung des Rücktritts- bzw. Minderungsrechtes setzen jeweils
eine schriftliche Erklärung voraus.

(6) Soweit sich nachstehend (Abs. 7 bis 11) nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen
Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften daher insbesondere nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (z. B.
entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden). Hiervon unberührt
bleibt eine etwaige Haftung aus Garantie oder wegen Arglist.

(7) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben.

(8) Für sonstige Schäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen,
wenn wir sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung verursacht haben.

(9) Sofern der Schaden auf einer von uns zu vertretenden, jedenfalls
nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Haftung auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Abs. 7 und 8 bleiben unberührt.

(10) Die vorstehenden Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend für eine von
unserem gesetzlichen Vertreter, Organ, leitenden Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Pflichtverletzung.

(11) Die gesetzliche und gewohnheitsrechtliche Beweislastverteilung
bleibt durch die vorstehenden Regelungen unverändert.

(12) Mängelansprüche verjähren außer in den Fällen der Abs. 7 bis 10
und vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht
für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz.

XI. Sonstige Schadensersatzhaftung

(1) Soweit sich nachstehend (Abs. 2 und 3) nichts anderes ergibt,
gelten die Bestimmungen des Abschnittes X. Abs. 6 bis 11 für sämtliche
anderweitigen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
entsprechend. Sie gelten daher insbesondere für unsere Haftung aus Delikt
und aus der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Allgemeine Verjährung

Ansprüche, die der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegen,
verjähren in zwei Jahren seit ihrer Entstehung. Ansprüche aus Garantie,
Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben
unberührt. Abschnitt X. Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.
XIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis
unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt
sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist verpflichtet,
die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und zu unseren Gunsten gegen
die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl) zu versichern.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu
veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor,
ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns
grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei
Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich
Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei
Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zum Wert der anderen Waren. Sobald unser Eigentum durch Vermischung oder
Verbindung untergeht, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum.

(3) Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, zur
Sicherheit für alle anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Zur
Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt.
Er hat die eingezogenen Beträge treuhänderisch in Empfang zu nehmen und zur
Befriedigung unserer Forderungen an uns auszukehren. Unsere Befugnis, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von
diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs-
und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und seine
Kreditwürdigkeit nach unserer Ansicht nicht gemindert ist, insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Auf Verlangen hat uns
der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

(4) Verwendet der Besteller Vorbehaltsware um (vermeidliche) Verpflichtungen
gegenüber Dritten zu erfüllen, so tritt er uns hiermit alle Forderungen aus diesen
Verträgen bzw. seine Ersatzansprüche in Höhe unseres Rechnungswertes für die
jeweilige Vorbehaltsware ab. Werden dabei Waren verwendet, an denen uns ein
Miteigentumsanteil zusteht, so gilt die Abtretung im Gegenwert des
Miteigentumsanteils. Ziffer (3) gilt entsprechend.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir unmittelbar zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks
Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine
Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

(6) Der Besteller ist stets verpflichtet, uns auf Anfrage umfassende Auskunft über
die Ware zu erteilen. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder
zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen
(wie z. B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen,
bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag
das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil
unmittelbar an uns zu zahlen.

(7) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich und auf seine Kosten schriftlich zu benachrichtigen und
hinsichtlich unserer Intervention mitzuwirken. Der Besteller haftet neben dem
Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gem. § 771 ZPO. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen,
die unsere Rechte beeinträchtigen können.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren
Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

XIV. Verschiedenes

(1) Die Rechte des Bestellers sind nicht übertragbar.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem
Besteller gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der
Geschäftssitz des Vermieters. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem
Mietvertrag ergebende Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters
örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheckprozesse.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die
Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung
als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen
vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit
von vorneherein bedacht.