Allgemeine Mietbedingungen der Firma David Knolle Lift-Master.de

§ 1 Allgemeines

(1) Die vorliegenden Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen von Mietgegenständen gleich welcher Art, insbesondere dem Minikran sowie dem Zubehör zu diesem, zwischen der Firma David Knolle Lift-Master.de (im Folgenden: Vermieter) und dem Mieter. Die Mietbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

(2) Soweit in diesen Mietbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, geltend ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma David Knolle Lift-Master.de.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Mietpreis

Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind bindend. Bei dem Miettarif handelt sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal – ausgenommen sind Fälle in § 5 – und Treibstoffkosten bzw. Energiekosten. Die angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 8 Stunden pro Kalendertrag, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Ein Zwei- oder Mehrschichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns und unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

§ 3 Allgemeine Einsatzbedingungen

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

(2) Der Mieter – ausgenommen Verbraucher – trägt die Verantwortung dafür, dass die gewünschte Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Lastkurven oder sonstige technische Daten der einzelnen Mietgeräte auf Anfrage bereit.

(3) Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der von ihm beabsichtigten Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie für den gefahrlosen Einsatz der Mietsache in Bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten und Hindernisse im Einsatzbereich wie unterirdische Kanäle, Leitungen, Schächte, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstbediener / Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn darüber selbständig zu informieren.

(4) Bei nicht pünktlichen Einsatz der Mietsache, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Mietsache trotz vorheriger Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit unverschuldet ausfällt. Sollte die Mietsache infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden könne, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters, soweit vertraglich nichts Anderes vereinbart ist.

(5) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietzins vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und nach Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

(6) Trotz sorgfältiger Baustellen- und Einsatzortbesichtigung seitens des Mieters besteht dennoch weiterhin die Möglichkeit, dass die Mietsache nicht zu dem vom Mieter beabsichtigten Zweck genutzt werden kann; dieses Risiko geht zu Lasten des Mieters, der Vermieter schuldet lediglich eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit und gibt keine weitergehenden Leistungsversprechen irgendeiner Art ab.

§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes

(1) Der Vermieter überlässt dem Mieter einen technisch einwandfreien Mietgegenstand nebst Zubehör. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, am Betriebsstandort.

(2) Der Mieter bestätigt die Verkehrssicherheit und technische Einwandfreiheit bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll.

(3) Bei Übergabe des Mietgegenstandes hat der Mieter diesen sorgfältig zu untersuchen und gegebenenfalls Mängel zu rügen. Sollten bei der Übergabe Mängel erkennbar sein, welche den vorgesehenen Einsatz nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Übergabe und Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Vermieter anzuzeigen.

(4) Bereits vor Übergabe kann der Mieter den Mietgegenstand untersuchen und etwaige Mängel rügen. Hierfür ist es notwendig, mit dem Vermieter rechtzeitig einen Termin abzusprechen. Alle Kosten, die mit einer solchen Untersuchung vor Übergabe einhergehen, trägt der Mieter.

(5) Der Vermieter wird rechtzeitig gerügte Mängel des Mietgegenstandes, die bei Übergabe vorhanden waren, beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, nach seiner Wahl dem Mieter statt der Beseitigung der Mängel einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

§ 5 Führungsberechtigung mit Bedienungspersonal

(1) Bei Vermietung mit Bedienungsfachpersonal stellt der Vermieter mit der Mietsache einen ausgebildeten und geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Der Vermieter selbst kann jedoch auch die Stellung eines Bedienungsfachpersonals inne haben. Mietgeräte, die mit Fachpersonal gemietet werden, dürfen ausschließlich nur von diesem bedient werden.

(2) Für die Dauer der Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich für den Mieter und auf dessen Weisung tätig. Der Vermieter haftet für das überlassene Bedienungspersonal - auch im Hinblick auf sich selbst - daher nur nach den Grundsätzen des Auswahlverschuldens.

(3) An- und Abtransporte der Mietgeräte, sofern sie vereinbarungsgemäß durch den Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle, soweit diese mit dem Zugfahrzeug erreichbar ist. Der vereinbarte Transportpreis beinhaltet insbesondere nicht das Aufstellen und Aufrüsten der Mietgegenstände auf der Baustelle, in Hinterhöfen, etc.

§ 6 Führungsberechtigung für Selbstbediener

(1) Die Vermietung von Selbstbedienungsgeräten erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Mieter bzw. dessen Bedienungspersonal, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Betriebssicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften erfüllt. Falls erforderlich erfolgt eine Unterweisung in die Handhabung der Mietgeräte nur, wenn ein gültiger Befähigungsnachweis und - falls auch erforderlich - eine gültige Fahrererlaubnis vorgelegt werden.

(2) Nur die von mir untergewiesenen Personen sind zum Bedienen der Mietsache berechtigt und müssen hierzu vom Mieter ausdrücklich beauftragt werden.

(3) Dem Mieter werden bei Übergabe der Mietsache die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, den Bedienungspersonen vor Inbetriebnahme den gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und sie anzuhalten, alle Sicherheitshinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beachten.

(4) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz oder Gebrauch der Mietsache und der Ausrüstungsgegenstände verbunden sind, insbesondere die einschlägigen Betriebssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Bei groben Arbeiten ist die Mietsache ausreichend abzudecken und vor Verschmutzung zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz der Mietsache in der Nähe von Lackier- und Sandstrahlarbeiten oder bei extremer Hitze- oder Kälteeinwirkung.

(5) Ohne schriftliche Zustimmung ist eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache an Dritte verboten. Darüber hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache an einen anderen als den im Mietvertrag benannten Einsatzort zu verbringen.

(6) Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsstoffe sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenfrei aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen ist, haftet der Mieter.

§ 7 Mietzins, Sicherheitsabtretung

(1) Die Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen, diese werden zusätzlich berechnet. Abrechnungsgrundlage ist die Auftragsbestätigung und die darin angegebenen Miettarife bzw. Stundensätze. Jeder angefangene Miettag wird in voller Höhe berechnet.

(2) Der Vermieter ist berechtigt vor der Zurverfügungstellung des Mietgerätes eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

(4) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur insoweit zu, als sein (Gegen)Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ist der Mieter nur dann befugt, wenn sein (Gegen)Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Der Mieter tritt schon jetzt die gegen seinen Auftraggeber, für die Erfüllung dessen Auftrags- oder Mietgegenstand verwendet wird, bestehenden Forderungen in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich einer etwaig an den Vermieter gezahlten Kaution, zu Sicherheit an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

(6) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Mieter neben uns ermächtigt. Ich verpflichte mich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen mir gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann ich verlangen, dass der Mieter mir die abgetretenen Forderungen und der Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten meine Forderungen um mehr als 10 %, werde ich auf Verlangen des Mieters Sicherheiten nach meiner Wahl freigeben.

§ 8 Abstellen des Mietgegenstandes

(1) Solange der Mietgegenstand nicht benutzt wird, hat der Mieter diesen – wenn möglich – verschlossen zu halten. In jedem Fall hat der Mieter beim Verlassen des Mietgegenstandes die Fahrzeugschlüssel abzuziehen und – falls vorhanden - die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und beides für Dritte unzugänglich aufzubewahren. Der Mietgegenstand ist mittels Feststellbremse oder sonstigen Hilfsmitteln (Keile etc.) gegen unbeabsichtigtes wegrollen zu sichern.

(2) Besondere gesetzliche Bestimmungen über das Abstellen von Fahrzeugen und Baumaschinen bleiben unberührt.

§ 9 Diebstahl, Schadensfall

(1) Der Mieter hat den Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere unverzüglich an den Mieter zurück zu geben.

(2) Jeden Unfall und jede Beschädigung des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes durch Dritte hat der Mieter unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden nach dem Unfall in Form einer schriftlichen Schilderung des Schadensfalls bzw. Unfallhergangs unter Benennung möglicher Zeugen und Beifügung einer Skizze bzw. von Fotografien vom Schadensort bzw. Unfallhergang erfolgen. Darüber hinaus hat der Mieter alle notwendigen Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung zu unternehmen. Es ist dem Mieter untersagt, Dritten gegenüber Ansprüche mit Wirkung gegenüber dem Vermieter anzuerkennen oder sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen.

(3) Soweit möglich hat der Mieter dem Vermieter bei der Bearbeitung und Aufklärung von Schadensfällen oder Diebstählen zu unterstützen, etwa durch das Benennen von Zeugen, Anfertigen von Fotografien oder Skizzen vom Unfallort sowie Beschreibungen vom Unfallhergang.

(4) Im Fall einer Panne ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch zu unterrichten und den Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten.

(5) Kommt der Mieter seinen Pflichten nach den vorstehenden Ziffern 1 – 4 schuldhaft oder nicht rechtzeitig nach, so ist er dem Vermieter zum Ersatz seines daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 10 Haftung; Versicherung des Vermieters

(1) Auf Schadenersatz haftet der Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur

a) für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

b) für Schäden aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf) in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Einschränkungen aus (1) gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt 3.000,00 € und ist im Schadensfall sofort fällig und zahlbar.

§ 11 Nutzung der Mietsache, Reparatur und Wartung

(1) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur in verkehrsüblicher und bestimmungsgemäßer Weise benutzen und muss den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise schützen.

(2) Während der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Gesetze und technischen Regeln zu beachten. Dies gilt insbesondere für Straßenverkehrs-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen. Der Mietgegenstand darf nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinflussen können, benutzt werden.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen: Öl- und Wasserstände, Reifendruck, Frostschutzmittel sowie sonstige Zusatz- und Betriebsflüssigkeiten sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu ergänzen. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Mieter.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über die Notwendigkeit von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten des Mietgegenstandes laut Wartungs- bzw. Bedienungsanleitung rechtzeitig zu informieren. Die Durchführung der Reparaturen/Inspektionen ist ausschließlich Aufgabe des Vermieters. Die Kosten trägt der Vermieter nur, wenn der Mieter und seine Hilfsperson nachweislich jede gebotene Sorgfalt im Umgang mit dem Mietgegenstand beachtet haben. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

(5) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung zu ermöglichen und in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten einer solchen Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 12 Verzug des Vermieters

Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet § 7 ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

§ 13 Verzug des Mieters

(1) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne Ankündigung ohne Anrufung eines Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.

(2) Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

(3) Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten dem Mieter angerechnet.

§ 14 Rückgabe des Mietgegenstandes

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in betriebsfähigen Zustand, gesäubert und vollgetankt zurückgegeben, bzw. zur Abholung bereit zu halten, wenn Abholung durch den Vermieter vereinbart wurde.

(2) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in Ziffer 9 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, oder ist der Mietgegenstand stark verschmutzt, so nimmt der Vermieter die notwendigen Instandsetzungs-, Reparatur- bzw. Reinigungsarbeiten vor. Für den Zeitraum dieser Arbeiten ist der Mieter verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises bis zur Beendigung der notwendigen Instandsetzungs-, Reparatur- bzw. Reinigungsarbeiten an den Vermieter zu zahlen.

(3) Der Vermieter muss nicht mit einer vertragswidrigen Rückgabe des Mietgegenstandes rechnen und daher keine Kapazitäten zur Durchführung der notwendigen Instandsetzungs- und Reparatur- bzw. Reinigungsarbeiten freihalten. Etwaige Verzögerungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Geltendmachung eines höheren, im Einzelfall nachzuweisenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen.

(4) Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

(5) Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht vollgetankt an den Vermieter zurück, erhebt der Vermieter eine Servicegebühr. Die Höhe der Servicegebühr für die Betankung ist abhängig vom jeweils aktuellen Kraftstoffpreis und muss vom Mieter bei der Anmietung erfragt werden.

(6) Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung)

(7) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung der Mietsache in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den bisherigen Mieter.

(8) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 14 Abs. 7 nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 15 Kündigung des Mietvertrages

(1) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner ordentlich unkündbar. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.

(2) Das gleiche gilt im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages mit Mindestmietdauer für die vereinbarte Mindestmietzeit. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

(3) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mietmindestdauer ist der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt:

a) Einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist.

b) Zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist.

c) Eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

(4) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

a) ein Fall des Verzugs des Mieters im Sinne des § 13 Abs. 1 vorliegt;

b) nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

d) der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere solche die sich aus § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 und § 11 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 und 2 dieser Mietbedingungen, verstößt.

(5) Mach der Vermieter von dem ihm nach Absatz 4 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die Regelung des § 13 Abs. 2 und des § 14 entsprechend.

(6) Der Mieter kann den Mietvertrag insbesondere dann außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abtreten oder Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

(2) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und den Dritten von der Anzeige an den Vermieter zu benachrichtigen. Die Anzeigen müssen schriftlich, durch Einschreiben, erfolgen.

(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(4) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollte oder die Mietbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters in Schwabach. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben.